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Satzung

MC Vellahn e.V. im ADAC
Stand: 17.02.2024

A – Allgemeines

§1 – Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

I.
Der im Jahr 1982 gegründete Verein führt den Namen Motorsportclub Vellahn e.V. im ADAC oder die Kurzform MC Vellahn e.V. im ADAC.
II.
Er hat seinen Sitz in Vellahn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin unter der Nr. VR 579 eingetragen sowie beim Finanzamt in Hagenow unter der StNr.: 087/142/00306.
III.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
IV.

Der Verein führt folgendes Wappenzeichen:

V.
Der Verein führt folgenden Slogan: Wir leben Motorsport!
VI.
Der Verein ist Domaininhaber von mc-vellahn.de und mc-vellahn.com. Auf diesen Domains werden unter anderem Neuigkeiten zum Verein und Veranstaltungen veröffentlicht.

§2 – Zwecke des Vereines sind

I.

die Pflege, Förderung und Ausübung des Motorsports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO

II.

die Erziehung sowie Bildung von Kindern und Jugendlichen nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO

§3 – Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

I.

Trainings- und Wettkampfveranstaltungen im Bereich Motocross und Enduro sowie verwandte Sportarten auszuüben

II.

die Ausbildung von Übungsleitern und anderen Sportfunktionären für den Breitensport

III.

die Weiterentwicklung, Unterhaltung und Pflege der vereinseigenen Sportanlagen

IV.

Träger der Jugendarbeit mit der Aufgabe, im Rahmen seiner Satzungszwecke junge Menschen bei ihrer Entwicklung zu fördern auf dem Gebiet Jugendsport und der Verkehrserziehung. Dem Verein ist eine selbstständige Jugendgruppe angeschlossen. Das Nähere regelt die Jugendordnung.

V.

politisch, ethnisch und konfessionell neutrale Arbeit

§4 – Gemeinnützigkeit nach Anlage 1 zu § 60 AO

I.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

II.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

III.

Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

IV.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 – Verbandsmitgliedschaften

I.

Der Verein ist Mitglied im:

  • a. Landesmotorsportfachverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
  • b. ADAC Hansa e.V.
  • c. Landessportbund Mecklenburg – Vorpommern e.V.
  • d. Kreissportbund Ludwigslust – Parchim e.V.

B – Vereinsmitgliedschaft

§6 – Erwerb der Mitgliedschaft

I.

Jede an den Zwecken und Zielen des Vereines interessierte natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden.

II.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten und ein Aufnahmegespräch mit dem Vorsitzenden oder dessen bestimmten Vertreter zuführen.

III.

Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung aller gesetzlichen Vertreter.

IV.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Des Weiteren folgt das Mitglied den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und Übungsleitern.

V.

Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.

§7 – Arten der Mitgliedschaft

I.

Es gibt die Möglichkeit der ordentlichen aktiven und passiven Mitgliedschaft, der außerordentlichen Mitgliedschaft, fördernde Mitglieder und der Ehrenmitgliedschaft.

II.

Ordentliche aktive und passive Mitglieder des Vereines können nur volljährige Personen sein. Eine Mitgliedschaft im ADAC wäre erstrebenswert.

  • a. Ordentliche aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereines, im Rahmen der bestehenden Satzung und Ordnungen nutzen können und/oder am Trainings- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
  • b. Für ordentliche passive Mitglieder steht die Förderung des Vereines oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereines nicht.
III.

Kinder und Jugendliche, bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, können Mitglied der Jugendgruppe des Vereines sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Vereines und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und der Jugendverordnung des Vereines. Volljährige Mitglieder der Jugendgruppe können zusätzlich ordentliche aktive oder passive Mitglieder sein und haben alle damit verbundenen Rechte und Pflichten.

IV.

Außerordentliche Mitglieder sind des Weiteren juristische Personen deren Interessen denen der ordentlichen Mitglieder gleich oder ähnlich sind oder deren Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszweckes erwarten lässt.

V.

Fördernde Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

VI.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes bei besonderen Verdiensten für den Verein die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§8 – Jugendgruppe und Jugendversammlung

I.

Die Jugendgruppe regelt selbstständig im Rahmen der Satzung, Jugendordnung und sonstigen Vereinsordnungen ihre Angelegenheiten und entscheidet in diesem Rahmen auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Über die Ordnung der Jugendgruppe (Jugendordnung) beschließt die Mitgliederversammlung des Vereines. Sie ist eine interne die Jugendgruppe bildende Ordnung, jedoch nicht Satzungsbestandteil.

II.

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendgruppe und umfasst die Mitglieder der Jugendgruppe des Vereines (§ 6, III) und den/die Jugendleiter/in.

III.

Die Jugendversammlung kann jährlich, jedoch mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereines stattfinden und wird durch den/die Jugendleiter/in einberufen. Alle Jugendmitglieder sind in Textform mindestens zwei Wochen vor der Jugendversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

IV.

Die Jugendversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • a. Wahl des Vorstandes der Jugendgruppe gemäß der Jugendordnung,
  • b. Aufstellung des jährlichen Haushaltes der Jugendgruppe,
  • c. Vorschlag an die Mitgliederversammlung betreffend Regelungen für die Jugendordnung,
  • d. Vorschlag an die Mitgliederversammlung betreffend Kandidaten für die Wahl des/der Jugendleiters/in. Diese/r hat unabhängig von § 6 I. und § 15 I. Stimm- und Rederecht in der Jugendversammlung. Er/Sie muss nicht selbst Jugendmitglied sein.

§9 – Beendigung der Mitgliedschaft

I.

Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Verein kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich, Kündigung durch Brief, erfolgen.

II.

Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliedschaft ausschließen:

  • a. wenn das Mitglied trotz 2. Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt;
  • b. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht;
  • c. in grober Weise den Interessen des Vereines und seinen Zielen zuwiderhandelt;
  • d. sich grob unsportlich verhält;
  • e. dem Verein oder dem Ansehen des Vereines ein unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
III.

Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.

IV.

Durch Tod.

V.

Durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

VI.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände, Daten und Schriftverkehr sind dem Verein herauszugeben. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge und auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen zu.

C – Rechte und Pflichten der Mitglieder

§10– Beiträge

I.

Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Ausgaben für besondere Leistungen des Vereines, die nicht durch die Satzung abgedeckt sind, werden vom Vorstand von den Mitgliedern per Beschluss erhoben. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres und Eintritt der Volljährigkeit als ordentliches aktives oder passives Mitglied beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird vorab rechtzeitig darüber informiert.

II.

Ferner kann der Verein seine ordentlichen aktiven Mitglieder verpflichten, jährliche Arbeitsstunden oder ersatzweise Abgeltungszahlungen zu leisten, deren Höhe und Umfang die Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festlegt.

III.

Die Zahlung erfolgt im Voraus durch Überweisung zum 31.01. oder Barzahlung zur Jahreshauptversammlung des Jahres. Die Aufnahmegebühr, Beitragshöhe und Umlagen sind in der Beitragsordnung geregelt.

IV.

Mitglieder, die im laufenden Kalenderjahr eintreten, zahlen vollen Beitrag und Umlage.

V.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

VI.

Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag plus eine Mahngebühr, welche in der Beitragsordnung geregelt wird, sind dann zu entrichten. Alle Rechte, die aus der Mitgliedschaft resultieren, ruhen bis zum vollständigen Zahlungseingang.

VII.

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen, mit Beschluss, Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

VIII.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§11– Allgemeine Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein

I.

Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Vereinsaktivitäten selbstständig zu Informieren.

II.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehören insbesondere:

  • a. die Mitteilung von Anschriftenänderungen (Wohnsitz, E-Mail),
  • b. die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindungen bei SEPA-Verfahren,
  • c. die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
III.

Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein.

IV.

Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seine Pflichten nach Abs. II nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.

V.

Die Mitglieder wirken an der Arbeit und den Vereinsaktivitäten mit und unterstützen und fördern insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung des Vereins:

  • a. in den Medien – gleich welcher Form. Die Mitglieder willigen ein, mit den unterzeichnen des Aufnahmeantrages, dem Verein das Herstellen, Verbreiten und Verwerten von Bildnissen ihrer Person als Mannschafts- oder Einzelaufnahme in jeder Abbildungsform für eigene Zwecke. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzrichtlinie des Vereines.
  • b. die Mitglieder willigen ein, mit den unterzeichnen des Aufnahmeantrages, dem Verein das Bekanntgeben von Arbeitseinsatzplänen über öffentliche Plattformen, mit Vor- und Zuname, Datum der Tätigkeiten und der angestrebten Tätigkeit zu veröffentlichen. Es wird vorrangig mindestens eine der folgenden öffentlichen Plattformen genutzt:
    Vereinsdomains, Facebook oder ähnliche Formate und das Anschlagbrett auf dem Vereinsgelände.
VI.

Auf Verlangen des Vorstandes sind vereinseigene Gegenstände, Daten sowie Schriftverkehr herauszugeben.

§12 – Vereinskommunikation

I.

Innerhalb des Vereines ist es zulässig, Informationen zum Vereinsbetrieb auch über Messengerdienste zu verbreiten. Dazu ist erforderlich, dass dem Verein die Handynummer der betroffenen Person zur Verfügung gestellt wird.

II.

Vereinsinterne Trainings oder Arbeitseinsätze sind immer mit den Vorstand oder dessen Vertreter abzustimmen, Einzelheiten zum Training regelt die Trainingsordnung.

§13 – Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

I.

Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

II.

Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

D – Organe des Vereines

§14 – Organe

I.

Die Organe des Vereines sind:

  • a. die Mitgliederversammlung,
  • b. der Vorstand gemäß §26 BGB,
  • c. die Jugendversammlung.

§15 – Mitgliederversammlung

I.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie muss jährlich vor dem 10. März stattfinden und wird durch den Vorstand des Vereines einberufen.

II.

Der Termin und die vorläufige Tagesordnung zur Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand mindestens acht Wochen vorher in Textform (auch digital, E-Mail, Messenger Dienste, Webseite) angekündigt.

III.

Alle Mitglieder sind berechtigt, bis fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung, schriftliche Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Des Weiteren muss der Antrag eine Zusammenfassung mit maximal 30 Wörtern enthalten. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.

IV.

Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung per einfachen Brief ohne Unterschrift bekannt gegeben.

V.

Der Vorstand ist verpflichtet den Mitgliedern auf Antrag, Anträge zur Tagesordnung in Kopie unverzüglich bereitzustellen.

VI.

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  • a. Bericht des Vorstandes,
  • b. Bericht der Rechnungsprüfer,
  • c. Feststellung der Stimmliste,
  • d. Entlastung des Vorstandes,
  • e. Wahlen,
  • f. Finanzplanung für das Geschäftsjahr,
  • g. Anträge mit der Zusammenfassung (bei gestellten Anträgen),
  • h. Arbeitsschutzbelehrung,
  • i. Verschiedenes.
VII.

In der Mitgliederversammlung kann nur über Punkte der Tagesordnung abgestimmt und beschlossen werden.

VIII.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit 20% – Mehrheit offen per Handzeichen.

IX.

Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. I werden die Delegierten des Vereines für die Mitgliederversammlung des ADAC Hansa e.V. gewählt.

§16 – ordentlichen Mitgliederversammlung

I.

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§ 6 III) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives bzw. passives) Wahlrecht, soweit sie nicht zusätzlich ordentliches Mitglied sind (§ 6 III).

II.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – beschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

  • a. Satzungsänderungen,
  • b. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,
  • c. bei Verkauf oder Verpachtung von Vereinsland,
  • d. Auflösung des Vereines.
III.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Regionalclub Hansa-Vorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.

IV.

Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und den Mitgliedern des ADAC Hansa-Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Vereines mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§17– außerordentliche Mitgliederversammlung

I.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

  • a. auf Beschluss des Vorstandes,
  • b. auf Antrag von mindestens 20% der Mitglieder des Vereines,
  • c. die Ladungsfrist beträgt vier Wochen,
  • d. im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§18 – der Vorstand

I.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • a. der/die Vorsitzende,
  • b. der/die Schatzmeister/in,
  • c. der/die 1. Stellv. Vorsitzende/r,
  • d. der/die 2. Stellv. Vorsitzende/r,
  • e. der/die Jugendleiter/in,
  • f. der/die Sportleiter/in,
  • g. der/die Schriftführer/in.
  • h. der/die 1. Beisitzer/in
  • i. der/die 2. Beisitzer/in
II.

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder zu b. bis f. sind jedoch im Innenverhältnis dem Verein gegenüber verpflichtet, diesem gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten. Die Mitglieder, die nicht als Stellvertreter des Vorsitzenden bestimmt sind, darüber hinaus nur, wenn auch dieser verhindert ist.

III.

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

IV.

Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.

V.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.

VI.

Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters zulässig.

VII.

Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand ausscheidet, ist der Vorstand berechtigt, eines seiner Mitglieder mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu betrauen. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung hat in diesem Fall die Aufgabe, einen Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied bis zur nächsten Wahlmitgliederversammlung zu wählen.

VIII.

Die Mitglieder des Vorstandes sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

§19– Beschränkung der Vertretungsmacht

I.

Der Vorstand darf über Verpachten und Verkauf von Vereinsland nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung endgültig entscheiden.

II.

Der Vorstand darf über Veräußerung der Internet – Domains nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung endgültig entscheiden.

E – Sonstige Bestimmungen

§20– Rechnungsprüfer

I.

Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr zeitlich vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§21– Aufwandsentschädigung und –ersatz, Leihgabe

I.

Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

II.

Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

III.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. II trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

IV.

Im Übrigen haben, mit Zustimmung des Vorstandes, die Mitglieder des Vereines einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

V.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

VI.

Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.

VII.

Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereines, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

VIII.

Bei Herausgabe von Mittel für die Durchführung des Vereinszweckes, auch Sportbekleidung, bleiben stets im Eigentum des Vereines.

§22– Satzungsänderungen

I.

Anträge auf Satzungsänderungen werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird dem zuständigen Regional-Vorstand sowie vom Präsidium des ADAC zur Kenntnisnahme vorgelegt. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

§23– Vereinsordnungen

I.

Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.

II.

Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.

III.

Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.

IV.

Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:

  • a. Geschäftsordnung für die Organe des Vereines,
  • b. Finanzordnung,
  • c. Beitragsordnung,
  • d. Jugendordnung,
  • e. Trainingsordnung,
  • f. Aus- und Weiterbildungsordnung.
V.

Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereines bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§24– Datenschutz

I.

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereines werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

II.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO;
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO;
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO;
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO;
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO;
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO;
  • das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO;
  • das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.
III.

Den Organen des Vereines, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als zu der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§25– Haftungsbeschränkungen

I.

Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereines im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereines oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereines gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist §31a Abs.1 S.2 BGB nicht anzuwenden.

II.

Werden die Personen nach Abs. I von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

Z – Schlussbestimmungen

§26– Auflösung

I.

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

II.

Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§27– Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die gemeinnützige ADAC Luftrettung GmbH, München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§28– Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied ist Vellahn (Sitz des Vereines).

§29– Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 14. März 1992 sowie am 20. Juni 1992, am 03. April 1998, am 06. Februar 2004, am 17. Februar 2006, am 18. Oktober 2013 und am 01.11.2014 mit einer nachträglichen Änderung beschlossen worden.